AGB

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1. Werbeauftrag

Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Einschaltung einer oder mehrerer Werbemittel eines Werbetreibenden. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste, die einen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Interessenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist.

 

2. Werbemittel

Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: Aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, aus Code, aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

 

3. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt zustande durchschriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags oder die online erfolgende Verbreitung der Werbung. Vertragspartner der Werbepartner ist die QUARTER MEDIA GmbH. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen.

 

4. Minderleistung, Nachlasserstattung

Wird ein Auftrag aus einem Umstand nicht erfüllt, den QUARTER MEDIA nicht zu vertreten hat, so hat QUARTER MEDIA, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, einen bestehenden Unterschiedsbetrag zwischen den in Auftrag gegebenen und den tatsächlich geschalteten Werbemitteln dem Auftraggeber zu erstatten. Ein Umstand ist von QUARTER MEDIA insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn er auf Gesetzeseinführungen oder-änderungen, Einführungen oder Änderungen von behördlichen Bestimmungen oder vergleichbaren nachträglichen Einführungen oder Änderungen von Vorschriften beruht. Ein Umstand ist auch dann nicht von QUARTER MEDIA zu vertreten, wenn er darauf beruht, dass die Schaltung eines Werbeauftrages infolge einer rechtmäßigen Kündigung der vertraglichen Beziehung mit QUARTER MEDIA durch den Betreiber der Website, auf der der Werbeauftrag geschaltet werden soll, unmöglich wird.

 

5. Platzierungsangaben

Hat der Auftraggeber keinen Platzierungswunsch für das Werbemittel geäußert, ist die schriftliche Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang maßgeblich. Die Plazierung des Werbemittels wird vom Auftraggeber und QUARTER MEDIA einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet QUARTER MEDIA nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.

 

6. Datenlieferung

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis spätestens drei Werktage vor Schaltungsbeginn. Etwaige Abweichungen sind mit QUARTER MEDIA unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert QUARTER MEDIA Ersatz an. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom Auftraggeber genannten Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen. Die Pflicht QUARTER MEDIA zur Aufbewahrung endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels. Erfolgt die Abwicklung des Werbeauftrages durch die Einbindung eines Agenturservers steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der technischen Abnahme (technische Prüfung und Freigabe) durch QUARTER MEDIA. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, die zu schaltenden Werbemittel QUARTER MEDIA spätestens 24 Stunden vor Schaltung zur Überprüfung vorzulegen.

 

7. Ablehnungsbefugnis

QUARTER MEDIA besitzt das Recht, jederzeit Werbeaufträge abzulehnen oder bereits geschaltete Kampagnen abzubrechen. Im letzteren Fall erhält der Auftraggeber für den noch nicht erbrachten Teil der Kampagne die vereinbarten Honorare zurückerstattet.

 

8. Rechtegewährleistung

Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Platzierung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt QUARTER MEDIA von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen diesem entstehen können. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, QUARTER MEDIA nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen, soweit dies dem Auftraggeber ohne die Verletzung eigener Verpflichtungen gegenüber Dritten und bei Wahrung eigener Geheimhaltungsinteressen möglich ist.

 

9. Gewährleistung von QUARTER MEDIA

QUARTER MEDIA gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere nicht vor, wenn er hervorgerufen wird: durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z. B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste oder durch einen Ausfalls des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt QUARTER MEDIA eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut von ungenügender Wiedergabequalität, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

 

10. Mängelrüge

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber das eingeschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Einschaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Einschaltung des Werbemittels als genehmigt.

 

11. Haftung

Eine Haftung von QUARTER MEDIA sowie seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften. Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, haftet QUARTER MEDIA höchstens bis zur Höhe des Preises des Werbemittels. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.

 

12. Preisliste

Eine Änderung der Tarife bleibt vorbehalten. Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Für von QUARTER MEDIA bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von QUARTER MEDIA mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von QUARTER MEDIA zu halten.

 

13. Sponsorship-Bedingungen

Beispielseiten (Screenshots) oder Auszüge sind für Demonstrationszwecke (Muster). Wir behalten uns Änderungen beim Site Design und der Sponsor Integration vor. Die endgültige Ausführung eines Sponsorships basiert auf einer gegenseitigen Vereinbarung von Site (= Sponsorträger) und Sponsor. Aufgrund der integrativen Art von Sponsorships benötigen wir mindestens 5 Werktage nach Erhalt eines technisch lauffähigen und akzeptablen Motivs. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Wochen, wenn keine andere Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Die Kündigung Bedarf einer Abstimmung mit QUARTER MEDIA und der Site. Soweit nicht anders vereinbart hat der Sponsor kein Recht auf Verlängerung nach Vertragsablauf. Sponsorships können nur nach Verfügbarkeit gebucht werden. Zwischenverkauf und Ablehnung durch die Site vorbehalten.

 

14. Zahlung/ Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. QUARTER MEDIA kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen QUARTER MEDIA, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Auftraggeber verpflichtet sich die eingegangene Rechnung zu prüfen und ggf. Zähldifferenzen umgehend an QUARTER MEDIA zurück zu melden. Eine Korrektur des berechneten Volumens ist später als 30 Tage nach Kampagnenende nicht mehr möglich.

 

 

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz von QUARTER MEDIA. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von QUARTER MEDIA. Soweit Ansprüche von QUARTER MEDIA nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von QUARTER MEDIA vereinbart. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.